– AGB –

Allgemeine Geschäftbedingungen für die Montage und Vermietung von Gerüsten der Baldes Gerüstbau GmbH

 

 

  1. Allgemeines

 

Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen  ausschließlich un­ter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschrei­bung enthaltenen technischen Erfordernissen. Es gelten darüber hinaus – wenn nicht anders vereinbart – die DIN 18451 in der jeweils gültigen Fassung, die für das Gerüstbaugewerbe geltende DIN-Normen, technischen Vorschriften sowie die UVV- Unfallverhütungsvor­schriften als Vertragsgrundlage. Etwaige, der Ausschreibung des Bestel­lers zugrunde liegende Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen übereinstimmen.

 

  1.   Auftragserteilung

 

2.1  Unsere Angebote sind freibleibend und ohne Einsicht der Bauunterlagen, Pläne usw. unverbindlich.

2.2  Alle Verträge (Bestellungen) werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend.

2.3 Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Besteller bei Anforderung des Angebotes besonders darauf hingewiesen wurde, davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende  Umstände werden beispielsweise gesondert abgerechnet:

  1. Unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.
  2. Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle.
  3. Bauseitig geforderte, abweichende Verankerung des Gerüstes, Einsatz von Nylondübel… Vom Auftraggeber verlangte, nachträgliche Änderung vertragsmäßig ausgeführter Gerüste.
  4. Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen, und dergleichen sowie deren Absicherung.
  5. Reinigen der Gerüstteile von grober Verschmutzung.

 

2.4  Im Angebot und Auftrag sind grundsätzlich nicht enthalten:

  1. Aufstellung statischer Berechnungen zum Standsicherheitsnachweis des Gerüstes und Anfertigung von Ausführungszeichnungen.
  2. Gebühren für Genehmigung jeder Art, insbes. polizeiliche An- und Abmeldungen. Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung.
  3. Auf der Baustelle vorhandene Kräne oder Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Transport unseres Gerüstmaterials kostenfrei benutzt werden. Die Baustelle muss mit LKW befahrbar sein. Im Bedarfsfall ist Kraftstrom 380/220 V einschließlich Stromanschluss an der Baustelle kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

  1.   Benutzung der Gerüste

 

3.1 Die Gerüste dürfen nur für die im Angebot angegebenen Zwecke und stets nach Maßgabe der. DIN 4420-1 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige, daraus entstehende Folgen.

3.2 Jede eigenmächtige Veränderung  des Gerüstes, sowie Umbauten, Rückbauten, Teilabbauten des Gerüsts sind unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

3.21 Falls die Gerüste eigenmächtig abgebaut und an anderer Stelle neu aufgestellt werden, so wird die „NEU“ eingerüstete Fläche nach vereinbarten Einheitspreisen voll berechnet.

3.3 Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.

Der Auftraggeber haftet für alle während der Vorhaltezeit eingetretenen Schäden und Verluste am Gerüst und dem eingesetzten Material. Haftungsansprüche unsererseits werden unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht. Regressansprüche gegenüber Dritten liegen im Ermessen des Auftraggebers.

3.4 Wir sind berechtigt, unser Gerüst unentgeltlich zur Eigenwerbung zu benutzen.

3.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unser Gerüst an Dritte weiter zu vermieten, jedoch die Benutzung durch Dritten, bzw. die von ihm beauftragten Unternehmen zuzulassen.

 

  1. Aufmass und Abrechnung

 

4.1 Erfolgen nach VOB DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders vereinbart, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmateriales sowie Vorhal­tung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Vorhal­tung der Gerüste, d.h. über 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche prozentual Mietkosten in vereinbarte Höhe und vereinbarten Zeiteinheiten fällig.

4.2 Bei Abschluss eines Pauschalpreisvertrages sind die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Ausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen; Änderungen der Massen um mehr als 10 % berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.

 

  1. Zahlungsbedingungen

 

Die Montage- und Demontagekosten werden nach geleistetem Arbeitsfortschritt unmittelbar in Form von Abschlagsrechnungen abgerechnet  und sind gemäß VOB innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungsstellung fällig. Der Mietzins wird monatlich abgerechnet.

Die Schlussrechnung wird unmittelbar nach beendeter Demontage des Gerüstes gestellt und ist gemäß VOB/B innerhalb von 30 Tagen zur prüfen und zu regulieren. Streitige Rechnungsposten entbinden den Auftraggeber hierbei nicht von der Zahlungsverpflichtung der unstreitigen Positionen.

 

  1. Besondere Bestellerpflichten

 

6.1  Der Besteller hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüsterstellung einzuholen.

6.2 Der Besteller hat uns im Rahmen seiner Obhutspflicht beschädigtes oder abhanden gekommenes Material oder Leihgeräte oder Planen ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.

6.3 Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz und dergleichen) beschädigt, ist vom Besteller der Materialwert zuzüglich der Kosten für die Wiederbeschaffung zu erstatten.

6.4 Der Besteller haftet für ausreichende Baubeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein- und Ausschalten bzw. Anzünden und Löschen der Lampen.

6.5 Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.

6.6 Der Besteller hat miet- oder leihweise überlassene Geräte und Gerüstteile auf dem Lagerplatz des Auftragnehmers abzuholen und in einwandfreiem Zustand wieder abzuliefern. Etwaige erforderliche Reparaturen gehen zu Lasten des Bestellers.

 

  1. Mängelrügen

 

Mängelrügen müssen spätestens 6 Werktage nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes beim Auftragnehmer schriftlich eingegangen sein. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, sofern der Auftraggeber beweist, dass deren Feststel­lung innerhalb der genannten Frist objektiv nicht möglich war.

 

  1. Schadenersatz

 

8.1  Entstehen bei Auf- und Abbau des Gerüstes Schäden , die nachweislich durch unsere Monteure schuldhaft verursacht wurden, so sind uns diese Schäden spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Entstehen schriftlich anzuzeigen, andernfalls haften wir nicht. Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste aufgestellt werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen,

die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen.

8.2 Im Übrigen ist der Schadensanspruch in jedem Fall – gleichgültig aus welchen Gründen gestellt – auf die Leistungen unseres Haftpflichtversicherers beschränkt.

 

  1. Abmeldung von Gerüsten zum Abbau

 

9.1 Können freigemeldete Gerüste aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist  schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Nebenabreden

Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schrift­form und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

  1. Verbindlichkeit dieser Bedingungen

 

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Montage – und Mietbedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so bleibt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird, soweit gemäß § 38 ZPO gesetzlich zulässig, der Sitz unseres Unternehmens bestimmt.

 

Stand: 03 / 2018

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